Tiere in Not Hamburg
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Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Tiere in Not - Hamburg". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V..

(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die aktive Hilfe für herrenlose Haustiere. Der Verein setzt sich außerdem für wild lebende Tiere ein und wirbt für den Erhalt ihres natürlichen Lebensraumes.

Zu den Zielen des Vereins gehören insbesondere:

1. Die  Unterhaltung einer Tieraufnahmestation für herrenlose Haustiere.

2. Die Aufnahme, Fütterung und medizinische Versorgung von herrenlosen Haustieren in der Tieraufnahmestation mit dem Ziel, sie - soweit nötig - wieder an den Menschen zu gewöhnen und - soweit möglich - an verantwortungsvolle Tierhalter zu vermitteln.

3. Die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Notwendigkeit der aktiven Hilfe für herrenlose Haustiere und die Vertiefung des Verantwortungsbewußtseins des Menschen für seine Haus- und Nutztiere.

(2) Der Verein wird zunächst mit der Aufnahme und Betreuung herrenloser Katzen beginnen. Wenn und soweit die personellen, finanziellen und sächlichen Voraussetzungen für die Aufnahme auch anderer Haustiere, insbesondere von Hunden,  gegeben sind, sollen auch diese Tiere in die Betreuung eingeschlossen werden. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Überschüsse aus der Geschäftsführung dürfen nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden. 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1996. 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede nach bürgerlichem Recht geschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluß des Vorstandes.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod,

b) durch Austrittserklärung,

c) durch Ausschluß aus dem Verein,

d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

(4) Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Sie ist an ein Vorstandsmitglied zu richten und nur zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Beschluß ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(6) Ein Mitglied kann in der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragspflichten trotz schriftlicher Mahnung mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Sie müssen mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sein oder vom Vorstand festzustellende besondere Verdienste um den Tierschutz besitzen. Der Verein wird nach außen rechtsverbindlich durch jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, sich durch ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer zu ergänzen. Das Ersatzmitglied muß auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt werden. Geschieht dies nicht, ist ein anderes Ersatzmitglied für den Vorstand zu wählen.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Er kann bestimmte Aufgaben zur ehrenamtlichen Erledigung an ein Vereinsmitglied übertragen.

(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des  ersten bei ihrer/seiner Abwesenheit der/des zweiten Vorstandsvorsitzenden. Über Vorstandsbeschlüsse sind Niederschriften anzufertigen.

(5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er darf nur in Höhe der Auslagen, die ihm aus seiner Tätigkeit für den Verein tatsächlich erwachsen sind, entschädigt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von dem Vorstand einzuberufen.  Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung per Brief mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder.

(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstandsmitgliedes. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Änderung der Satzung benötigen zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Der Vereinszweck kann nur mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder geändert werden.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

- die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und seine Entlastung,

- die Wahl des Vorstandes,

- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

(4) Die Tagesordnung und die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

§  8a Rechnungsprüfung

(1) Zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) aufzustellen.

(2) Das Rechnungswesen ist für jedes Jahr von einem Rechnungsprüfer oder einer Rechnungsprüferin zu prüfen. Der Jahresabschluß ist dem Rechnungsprüfer / derRechnungsprüferin  bis spä­­testens zum 1. April eines Geschäftsjahr zuzuleiten. Er /           Sie  prüft den Jahresabschluß und berichtet darüber auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern (Rechnungsprüfungsbericht).

(3)  Der Rechnungsprüfer / die Rechnungsprüferin hat das Recht, im Laufe des Geschäftsjahres Buch- und Kassenprüfungen - auch unvermutete - vorzunehmen.

(4) Der Rechnungsprüfer / die Rechnungsprüferin wird von der Mitgliederversammmlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des satzungsmäßigen Zweckes des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem Verein "Tierschutz Schwarzenbek und Umgebung e.V." zu, der es entsprechend dem Vereinszweck zu verwenden hat.

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